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Auto | Mangelhafte Reparatur: Wann Ihnen Schadensersatz zusteht


Ärger mit dem Auto
Mangelhafte Reparatur: Dann gibt es Schadensersatz

Von t-online, ccn

Aktualisiert am 24.05.2024Lesedauer: 2 Min.
imago images 0261782747Vergrößern des BildesAuf der Hebebühne: Kommt ein Auto mit Schäden aus der Werkstatt, stellt sich die Frage nach Schadenersatz. (Quelle: IMAGO/imago)
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Steht einem Autobesitzer Schadensersatz zu, wenn nach einer Reparatur Mängel auftreten? In welchen Fällen es Geld zurück gibt – und wann nicht.

Ihr Auto kommt aus der Werkstatt zurück – doch die Reparatur wurde mangelhaft durchgeführt. Steht Ihnen dann Schadenersatz zu?

Wenn Sie Ihr Auto für eine Reparatur in die Werkstatt bringen, gehen Sie mit der Firma einen Werkvertrag gemäß der Paragrafen 631 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Werkstatt verpflichtet sich damit, Ihr Fahrzeug zu reparieren – und zwar vollständig und ordnungsgemäß.

Wenn das nicht der Fall ist, gibt es zwar keine Garantie, aber eine Gewährleistung: Ihnen steht somit das Recht auf eine kostenlose Nachbesserung zu. Wie genau die Gewährleistung aussieht, können Sie hier nachlesen. In der Folge können Sie unter speziellen Bedingungen auch die Rechnung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

In diesen Fällen bekommen Sie Schadensersatz

Schadenersatz, beispielsweise die Übernahme von Mietwagenkosten oder die Erstattung von Verdienstausfällen steht Ihnen laut ADAC aber nur zu, wenn die Werkstatt einen Mangel schuldhaft verursacht hat. Das ist nicht immer der Fall; die Haftung ist häufig im Kleingedruckten beschränkt.

Auch wenn Sie die Werkstatt nicht über höhere Reparaturkosten informiert, steht Ihnen Schadensersatz zu. Die Lohnkosten müssen Sie dann nicht bezahlen, die Materialkosten nur, wenn die zu viel durchgeführten Arbeiten für Sie nützlich waren, heißt es vom Verkehrsclub.

Werkstätten müssen sorgfältig mit Kundenfahrzeugen umgehen. Wenn Ihr Auto während des Werkstattaufenthalts beschädigt oder gestohlen wird, haftet die Werkstatt deshalb, wenn sie ihre Obhutspflicht verletzt. Das gilt genauso für Schäden, die auf Probe- und Überführungsfahrten durch Mitarbeiter entstehen.

Wenn allerdings Dritte unbefugt in abgeschlossene Betriebsräume einer Werkstatt eindringen und Autos beschädigen, muss die Werkstatt dafür nicht haften. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden durch unsorgfältiges Arbeiten übernehmen Werkstätten eine eingeschränkte Haftung.

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